ALLGEMEINE LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber, die nachstehend aufgeführten Bedingungen
und die Preise gemäß der
jeweils gültigen Preisliste, bzw. des zugrunde liegenden Angebotes, sowie den „Richtlinien zum
mechanischen Bearbeiten von Beton
und Mauerwerk für Bohr- und Schneidearbeiten“ an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die Fa. Tulgar.
2. Abnahmeprotokoll
Grundlage für die Rechnungslegung ist der dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Bevollmächtigten
zur Unterzeichnung
vorgelegter Leistungsbericht. Mündliche Absprachen mit Angestellten der Fa. Tulgar gelten als
unverbindlich; sie bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Betriebsleitung. Wird keine Abnahme vom Auftraggeber verlangt
oder der vorgelegte
Leistungsbericht nicht unterschrieben, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen
nach Beendigung der
Arbeiten. Vorbehalte oder Mängel sind schriftlich auf dem Leistungsbericht festzuhalten und von beiden
Parteien zu unterschreiben,
nicht festgehaltene Mängel können nicht berücksichtigt werden.
3. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten
Leistungsberichte. Unsere
Rechnungen sind, sofern schriftlich vorab nicht anders vereinbart, sofort rein netto ohne Abzug fällig.
Alle Forderungen werden
sofort fällig, wenn Zahlungsb. nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit zu mindern.
4. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind gemäß §3 (1) VOB/B1 vom Auftraggeber unentgeltlich
und rechtzeitig der
Fa. Tulgar zur Verfügung zu stellen.
5. Angabe der Bohrpunkte und Sägeschnitte
Die Bohrpunkte mit Angabe der Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber
einzumessen und
anzuzeichnen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder
dem Nichteinmessen und
Anzeichnen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung.
6. Stellung von Wasser und Strom
Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie maximal 60 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten:
Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeitsstelle) Elektr. Energie: 230 V/16 A und 400 V/16 A bzw. 400 V/32 A
Kann Wasser und Energie vom Auftraggeber nicht gestellt werden, so ist dieses rechtzeitig mitzuteilen.
7. Ausführungsfristen, Arbeitsunterbrechung und Wartezeiten
Der Auftraggeber hat der Fa. Tulgar ausreichend und angemessen Zeit zur Ausführung der von ihm
beauftragten Arbeiten
einzuräumen u. rechtzeitig mitzuteilen. Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach
vorheriger, rechtzeitiger
Vereinbarung mit der Betriebsleitung der Fa. Tulgar unterbrochen werden, andernfalls werden die
Stundensätze entsprechend unserer
Preisliste berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie
bauseitiges nicht beachten der
Unfallvorschriften. Kann die Fa. Tulgar durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat,
nicht mit der Arbeit
beginnen, so werden ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch,
wenn durch nicht
rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch falsche Angabe der
Bohrlochdurchmesser Wartezeiten
entstehen sollten.
8. Baustellenverkehr
Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Fahrzeuge der Fa. Tulgar die Baustelle frei befahren
können. Ist dies im
Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist die Fa. Tulgar berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in
Rechnung zu stellen.
9. Sondergenehmigung
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen
erforderlichen
Sondergenehmigungen (z.B. Sonntagsgenehmigungen) einzuholen.
10. Gewährleistung und Sicherheitsleistung
Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind -
sinngemäß zu VOB, Teil B,
§13 u. 14 – ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Haftung
Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Personal der Fa. Tulgar oder Einrichtungen
zurückzuführen sind, haftet die Fa.
Tulgar im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Oberflächenwasser wird
abgesaugt und fachgerecht
entsorgt. Eine Haftung für Spülwasserschäden die baulich bedingt sind (z.B. durch Leerrohre, Spalten und
Schächte verursacht
werden), kann von der Fa. Tulgar in keinem Fall übernommen werden. Für das Anbohren, Anschneiden und
Beschädigen, vorher
nicht erkennbarer, verborgener Installationseinrichtungen und -leitungen, kann keine Haftung übernommen
werden. Dem Bauherrn
bekannte Einrichtungen diese Art, sind vorher bauseits zu entfernen.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg oder das für das Bauprojekt zuständige Gericht.