ALLGEMEINE LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Anerkennung Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber, die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste, bzw. des zugrunde liegenden Angebotes, sowie den „Richtlinien zum mechanischen Bearbeiten von Beton und Mauerwerk für Bohr- und Schneidearbeiten“ an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Tulgar.

2. Abnahmeprotokoll Grundlage für die Rechnungslegung ist der dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Bevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegter Leistungsbericht. Mündliche Absprachen mit Angestellten der Fa. Tulgar gelten als unverbindlich; sie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Betriebsleitung. Wird keine Abnahme vom Auftraggeber verlangt oder der vorgelegte Leistungsbericht nicht unterschrieben, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten. Vorbehalte oder Mängel sind schriftlich auf dem Leistungsbericht festzuhalten und von beiden Parteien zu unterschreiben, nicht festgehaltene Mängel können nicht berücksichtigt werden.

3. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte. Unsere Rechnungen sind, sofern schriftlich vorab nicht anders vereinbart, sofort rein netto ohne Abzug fällig. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsb. nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit zu mindern.

4. Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind gemäß §3 (1) VOB/B1 vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig der Fa. Tulgar zur Verfügung zu stellen.

5. Angabe der Bohrpunkte und Sägeschnitte Die Bohrpunkte mit Angabe der Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber einzumessen und anzuzeichnen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen und Anzeichnen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung.

6. Stellung von Wasser und Strom Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie maximal 60 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten: Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeitsstelle) Elektr. Energie: 230 V/16 A und 400 V/16 A bzw. 400 V/32 A Kann Wasser und Energie vom Auftraggeber nicht gestellt werden, so ist dieses rechtzeitig mitzuteilen.

7. Ausführungsfristen, Arbeitsunterbrechung und Wartezeiten Der Auftraggeber hat der Fa. Tulgar ausreichend und angemessen Zeit zur Ausführung der von ihm beauftragten Arbeiten einzuräumen u. rechtzeitig mitzuteilen. Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Vereinbarung mit der Betriebsleitung der Fa. Tulgar unterbrochen werden, andernfalls werden die Stundensätze entsprechend unserer Preisliste berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges nicht beachten der Unfallvorschriften. Kann die Fa. Tulgar durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch falsche Angabe der Bohrlochdurchmesser Wartezeiten entstehen sollten.

8. Baustellenverkehr Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Fahrzeuge der Fa. Tulgar die Baustelle frei befahren können. Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist die Fa. Tulgar berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

9. Sondergenehmigung Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Sondergenehmigungen (z.B. Sonntagsgenehmigungen) einzuholen.

10. Gewährleistung und Sicherheitsleistung Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind - sinngemäß zu VOB, Teil B, §13 u. 14 – ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Haftung Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Personal der Fa. Tulgar oder Einrichtungen zurückzuführen sind, haftet die Fa. Tulgar im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Oberflächenwasser wird abgesaugt und fachgerecht entsorgt. Eine Haftung für Spülwasserschäden die baulich bedingt sind (z.B. durch Leerrohre, Spalten und Schächte verursacht werden), kann von der Fa. Tulgar in keinem Fall übernommen werden. Für das Anbohren, Anschneiden und Beschädigen, vorher nicht erkennbarer, verborgener Installationseinrichtungen und -leitungen, kann keine Haftung übernommen werden. Dem Bauherrn bekannte Einrichtungen diese Art, sind vorher bauseits zu entfernen.

12. Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg oder das für das Bauprojekt zuständige Gericht.

mitglied fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland E.V.
mitglied fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland E.V.